Satzung

Satzung der Chefarztkonferenz Psychosomatisch-Psychotherapeutischer Krankenhäuser und Abteilungen e. V. – CPKA

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Chefarztkonferenz Psychosomatisch-Psychotherapeutischer Krankenhäuser und Abteilungen e. V.“ (CPKA).
2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Organisation und Förderung der gemeinsamen Betätigung der Mitglieder in Angelegenheiten der psychosomatisch-psychotherapeutischen Krankenhäuser und Abteilungen, soweit sie zugelassene Krankenhäuser im Sinne des Gesetzes sind. Darüber hinaus dient er der Förderung von Psychosomatik und Psychotherapie im klinischen und wissenschaftlichen Bereich sowie in Fort- und Weiterbildung. Der Verein vertritt die Belange und Interessen seiner Mitglieder gegenüber anderen Organisationen, Institutionen und Körperschaften in der Öffentlichkeit.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied können werden die ärztlichen Leiterinnen und Leiter von psychotherapeutisch/psychosomatischen Krankenhäusern und Tageskliniken, soweit diese Plankrankenhäuser sind, von Krankenhaus-Abteilungen in Plankrankenhäusern sowie von Hochschulkliniken bzw. -abteilungen. Voraussetzung ist, dass sie hinsichtlich ihrer medizinischen Entscheidungen in ihrer Einrichtung nicht weisungsgebunden sind und über eine Weiterbildungsbefugnis für das Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie verfügen. Ärztliche Leiterinnen und Leiter einer gemischten Einrichtung mit Krankenhaus- und Rehabilitationsabteilung können aufgenommen werden, wenn sie die Interessen einer eigenständigen kurativen Krankenhausbehandlung vollumfänglich vertreten.
2. Außerordentliches Mitglied kann auf Antrag werden, wer die Bedingungen von Abs. 1 nicht oder noch nicht vollständig erfüllt. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärungen gegenüber dem Vorstand; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Der Ausschluss kann dann erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat; über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 1. Der Vorstand, 2. Die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden (Sprecher), zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung berechtigt, im Innenverhältnis die Stellvertreter und Beisitzer, allerdings nur dann, wenn sie dazu vom Vorsitzenden (Sprecher) ermächtigt wurden.
4. Die gewählten Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr als Präsenzveranstaltung oder als Videokonferenz zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, vom Absendungstag an gerechnet, einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch E-Mail, hilfsweise per Post.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen werden.
3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; zur Änderung der Satzung ist Zweidrittelmehrheit, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist Dreiviertelmehrheit erforderlich. Beschlüsse, für die nur einfache Mehrheit erforderlich ist, können auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn der Vorstand dies für notwendig hält und die Mehrheit der Mitglieder dem schriftlich zustimmt.
4. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
5. Die Vorstandsmitglieder werden in gesonderten Wahlgängen mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt; erforderlichenfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen statt;  Blockwahl ist zulässig, soweit alle anwesenden Wahlberechtigten dem zustimmen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Anfallberechtigung
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einer Vereinigung mit verwandten Zwecken zu.

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